Satzung des Heimatvereins Asbeck e.V.

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Asbeck e.V.“!

Er hat seinen Sitz in der Heeker Straße 11, 48739 Legden, Ortsteil Asbeck.

Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Coesfeld eingetragen.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Denkmal- und Landschaftspflege sowie die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege.

Der Verein hat sich als Vereinigung von Bürgern – parteipolitisch neutral – die Aufgabe gestellt, das heimatgeschichtliche Geschehen in Vergangenheit und Zukunft zu erhalten und zu pflegen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Erstellung und Ergänzung der Asbecker Geschichte in einer Dorfchronik;

2. Erhaltung alter Wahrzeichen;

3. Gestaltung des Dorfbildes;

4. Schaffung von Wanderwegen;

5. Pflege der plattdeutschen Sprache;

6. Pflege der Volkslieder und Brauchtumsfeste;

7. Denkmalpflege

8. Erhaltung der historischen Stiftsanlage, insbesondere des Dormitoriums

9. Durchführung von Kunstausstellungen und Musikdarbietungen

10.Führungen im Stifts- und Feuerstättenmuseum für Besucher

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 (Beiträge)

Die Mitglieder zahlen jährlich Beiträge. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 01. April des Jahres fällig. Die Mitglieder sollen SEPA-Lastschriftmandate zum Einzug des Beitrags erteilen. Der Beitrag wird dann zum Fälligkeitstermin durch den Verein unter Angabe der Gläubiger-ID DE39ZZZ0000313547 sowie der jeweiligen Mandatsreferenz eingezogen. Fällt der Fälligkeitstermin nicht auf einen Bankarbeitstag, so erfolgt der Einzug am nächsten Bankarbeitstag. Über einen vom Vorgenannten abweichenden Einzugstermin wird mit einer Frist von mindestens sieben Tagen vorher informiert.

 

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der erschienenen Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführerin und dem/der Kassierer/in. Sie sind berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Dem Vorstand können weitere Beisitzer/innen angehören, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt wird. Durch Beschluss des Vorstandes kann weiteren Vorstandsmitgliedern rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis (Vollmacht) eingeräumt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Legden zwecks Verwendung für die in § 3 dieser Satzung bezeichneten Zwecke im Ortsteil Asbeck.

 

Legden-Asbeck, 03.06.2015