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Heimatverein Asbeck e.V.
Satzung
Überarbeitete Version der Vereinssatzung vom 15. März 1973
Aus vereinsrechtlichen Gründen sind nur Veränderungen im Wortlaut enthalten, ergänzt durch gesetzliche Bestimmungen, eine Änderung der Sachverhalte
ist nicht erfolgt. Die Bestimmungen des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurden beachtet.
§ 1. [Name und Sitz]
(1) Der Verein trägt den Namen “Heimatverein Asbeck e.V.”!
(2) Er hat seinen Sitz in 48739 Legden, Ortsteil Asbeck.
(3) Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in 48683 Ahaus eingetragen.
§ 2. [Wesen und Aufgaben]
(1) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet.
(2) Über die Verwendung aller Mittel entscheidet der Vorstand.
(3) Der Verein ist eine Vereinigung von Bürgern - parteipolitisch neutral - die sich die Aufgabe gestellt haben, das heimatgeschichtliche Geschehen
in Vergangenheit und Zukunft zu erhalten und zu pflegen (Liebe zur Heimat, zur Heimatgeschichte und zum Brauchtum).
Insbesondere:
1. Erstellung und Ergänzung der Asbecker Geschichte in einer Dorfchronik;
2. Erhaltung alter Wahrzeichen;
3. Gestaltung des Dorfbildes;
4. Schaffung von Wanderwegen;
5. Pflege der plattdeutschen Sprache;
6. Pflege der Volkslieder;
7. Denkmalpflege
(4) Zu diesem Zwecke werden Sachausschüsse gebildet, die als Hauptaufgabe die Wahrung der einzelnen heimatgeschichtlichen Interessen betreiben und
in der Öffentlichkeit vertreten. Die Ausschüsse werden durch Ausschußvorsitzende geleitet; sie gehören dem Vorstand des Vereins an.
§ 3. [Gemeinnützigkeit]
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Zweiter Teil, Dritter Abschnitt
“Steuerbegünstigte Zwecke”) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Spenden und sonstige Zuwendungen sind Mittel des Vereins und dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4. [Mitgliedschaft]
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in Legden, Ortsteil Asbeck
(vorbehaltlich § 8 Absatz 2), wohnhaft ist.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.
(3) Bei Aufnahme erhält der Bewerber Einblick in die Vereinssatzung, deren Anerkennung er durch seinen Beitritt bestätigt. Die Mitgliedschaft ist
nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht auf andere übertragen werden (§ 38 BGB). Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist dem Mitglied jederzeit möglich und ist dem Vorstand fristlos schriftlich zu erklären. Das Mitglied kann durch
Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden (Ausschluß), wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
§ 5. [Beiträge]
(1) Die Mitglieder zahlen jährlich Beiträge. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festegelegt. Erstmalig ist bei
Aufnahme in den Verein der geltende Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres kann das Mitglied auf Antrag vom Vorstand von der Zahlung des Beitrages befreit werden.
(3) Schwerbehinderte gemäß § 30 des Bundesversorgungsgesetzes haben Anspruch auf Zahlung des halben Jahresbeitrages.
§ 6. [Organe des Vereins]
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung;
3. die Ausschüsse.
§ 7. [Haftung]
(1) Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer durch die Satzung berufener
Vertreter durch eine in Ausübung der Vertretung begangene Handlung einem Dritten zufügt (§ 31 BGB).
(2) Der Vorstand oder ein anderer durch die Satzung berufener Vertreter, der sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eines
Erfüllungs(Verrichtungs)gehilfen bedient, hat dessen Verschulden im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§§ 278, 831 BGB).
§ 8. [Vorstand]
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenführer und den jeweiligen
Ausschußvorsitzenden.
(2) Die Hauptaufgaben des Vorstandes sind:
1. die geschäftliche Führung des Vereins;
2. die Wahrung aller Interessen soweit sie im weitesten Sinne die Heimatpflege betreffen;
3. Entscheidungen über Eintritt und Ausschluß von Mitgliedern sowie Entscheidungen über die Aufnahme juristischer Personen als Mitglied;
4. die Rechnungslegung und die Vorlage eines Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, sie
haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes durch einfache Erklärung erfolgt eine Ersatzgestellung mittels Berufung durch den Vorstand. Jede Änderung des Vorstands ist durch den Vorstand zur Eintragung beim zuständigen
Amtsgericht gemäß § 67 BGB anzumelden.
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre
Amtstätigkeit aufnehmen können.
(6) Macht der Vorstand oder beauftragte Vertreter zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so ist der Verein zum Ersatze verpflichtet (§ 670 BGB).
(7) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, ihm obliegt die Leitung der Sitzungen.
(8) Im Falle einer Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muß, werden der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden und der
Schriftführer durch den stellvertretenden Schriftführer bei Bedarf vertreten.
§ 9. [Mitgliederversammlung]
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder von besonderen Vertretern geregelt werden, durch Beschlußfassung
in einer Mitgliederversammlung geordnet.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, zum Januar eines jeden Jahres, einzuberufen.
(3) Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind unter anderem:
1. Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenbericht sowie die Entlastung des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Ergebnisses der Kassenprüfung;
3. Beschlußfassung über die Jahresabrechnung;
4. Wahl des neuen Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
5. Festsetzung der neuen Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
(5) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstandsvorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter) unter
Wahrung einer Ladefrist von einer Woche durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse oder durch ortsübliche Bekanntmachung. Der Vorstandsvorsitzende ist der Versammlungsleiter.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich Absatz 7 ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder
beschlußfähig. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der erschienenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen. Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist die einfache
Stimmenmehrheit genügend, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt.
(7) Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Zweckes des Vereins (nach § 2 Absätze 1 und 3) und zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von
zwei Drittel aller Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Sind nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Auch dann bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(8) Im Falle einer Pattsituation bei der Entscheidungsfindung wird gegen die Sache entschieden.
(9) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der zu fassende Beschluß ein Rechtsgeschäft mit ihm und dem Verein oder ein Rechtsstreit zwischen
ihm und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).
§ 10. [Beurkundung der Beschlüsse]
(1) Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Beschlüsse der
Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Für jede Sitzung ist eine schriftliche Anwesenheitsfeststellung erforderlich.
§ 11. [Auflösung des Vereins]
(1) Bei Verlust der Rechtsfähigkeit muß der Verein aufgelöst werden.
(2) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat der Vorstand gemäß § 73 BGB einen Antrag auf Entziehung der Rechtsfähigkeit beim
zuständigen Amtsgericht zu stellen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Legden, mit der Auflage zur Verwendung für einen
gemeinnützigen Zweck im Ortsteil Asbeck.
Legden-Asbeck, 19. Mai 1994
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